Nun haben wir z. B. im §45, ZPO folgende juristische Unsitte:
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.Mit anderen Worten: Bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag, wirken die lieben Kollegen des Abgelehnten mit!?
(2) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. 2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
Versucht mann allerdings die Richterkollegen des Abgelehnten wegen Befangenheit abzulehnen, weil sie mit dem Abgelehnten zwangsläufig zusammenarbeiten oder gar in der gleichen Kantine Mittag essen, bekommt mann regelmässig zu hören:
Richter X, der über den Ablehnungsantrag gegen den Richter Y zu entscheiden hat, erklärt sich für nicht befangen.Überflüssig zu erwähnen, dass selbstverständlich und regelmässig (Ausnahmen bestätigen die Regel) Richter X niemals eine Befangenheit des Richters Y feststellen wird.
Ob unser Voll-Jurist Maas durch den Fall Haderthauer Handlungsbedarf erkennen könnte und die Unsitte der Entscheidung durch die Kollegen des gleichen Gerichtes abstellen wird?
Angesichts seiner Unfähigkeit - besser gesagt Unwillen - die Verfassungswidrigkeit der Frauenquote zu erkennen, nehme ich an, dass auch in diesem Fall, unser Voll-Jurist Maas keine Verfassungswidrigkeit oder gar Verletzung des Grundsatzes eines fairen Prozesses erkennen wird.
Es bliebe also dem Bürger überlassen, die einzig richtige Lehre aus dem Fall Haderthauer zu ziehen un dem Herren Voll-Juristen zu zeigen, wer das Volk ist:
Solltest Du, Leser dieser Zeilen, jemals einen Richter nach §44, ZPO wegen Befangenheit ablehnen, so lehne all seine Kollegen ebenfalls wegen Befangenheit ab. Begründung: Alle Richter im Fall Haderthauer haben sich für befangen erklärt! Die Überzeugung der Richter am Ingolstädter Landgericht, sie wären befangen im Falle eines Mitarbeiters des Landgerichtes greift auch für den Fall, dass der Mitarbeiter ein Richter ist. §45, ZPO und auch alle anderen artverwandten Paragrafen aus den anderen Prozessordnungen sind nämlich verfassungswidrig. Will nur keiner merken, weil mann sich so kuschelig in dieser Verfassungswidrigkeit eingerichtet hat.Ob das jemals einer durchziehen wird?
Ein kleineres Amtsgericht hat um die 5 bis 10 Richter, ein größerer, wie München bis zu 100.
Mann stelle sich die blöden Gesichter vor, wenn am AG München jeder Rechtsuchende, der den eigenen Richter ablehnt, auch noch die 100 anderen reihum ablehnen würde ;-). Das ist machbar und wäre ein Bild für die Götter!
Tja, dazu bräuchten wir aufgeklärte Bürger, die sich was trauen und sich auch mal selbst hinsetzen und die Gesetze und Rechtsprechung lesen und verstehen. U. a., auch durch das Lesen und Verstehen dieses kleinen Aufsatzes ;-).