In der Konstellation des vorliegenden Falles hat das OLG den Beklagten für berechtigt gehalten, den Tatvorwurf der Vergewaltigung in öffentlichen Äußerungen als unzutreffend zu bezeichnen, obwohl damit notwendigerweise der Vorwurf der falschen Beschuldigung durch die Klägerin verbunden ist, den der Beklagte seinerseits nicht bewiesen hat. Es hat den Beklagten aber nicht für berechtigt erachtet, die Klägerin mit der Bezeichnung als «Kriminelle (aus Schwetzingen)» persönlich herabzuwürdigen. In der gegebenen Situation, in der nicht nur zugunsten des Beklagten, sondern auch zugunsten der Klägerin die Unschuldsvermutung gelte, sei gegenüber derartigen Zuspitzungen Zurückhaltung geboten.Soweit ich mich am Prozess erinnere hatte das Gericht alle Freundinnen Kachelmanns interviewt, nicht aber alle Freunde von Claudia.
Es wäre die Aufgabe des Gerichtes gewesen, unvoreingenommen in allen Richtungen zu ermitteln, da die Staatsanwaltschaft ja dies unterlassen hatte.