Sonntag, 8. März 2015

Frauen als Entführerinnen stellen die überwiegende Mehrheit

Einen derartigen Bericht hätte ich auf den Seiten der FU Berlin nicht erwartet: "Die internationale Kindesentführung durch die Kindesmutter".

Üblicherweise wird ja auf den Vater geprügelt. Im verweisenden Text heisst es:
"Der Anteil der Frauen und Kindesmütter als sog. „Entführerinnen“ liegt bei über 70 Prozent."

Im Bericht wird sogar berichtet, dass 88% der Personen, die sich um die tägliche Betreuung des Kindes kümmern und die Kinder entführen, von den Müttern gestellt werden.

Erneut ein Beweis für die Diskriminierung des Vaters, für seine Vorverurteilung, quer durch alle Kulturen und der besonders gut funktionierenden Lobbyarbeit feministischer Organisationen. Denn:

Am 25. Oktober 1980 wurde das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) verabschiedet, um die sofortige Rückführung der Kinder an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu sichern. Bei der Konzeption wurde jedoch nicht von einer derart hohen „Frauenquote“ ausgegangen, sondern eher der nichtsorgeberechtigte Vater, der sein Kind entführt, zu Grunde gelegt.
Das Muster kennen wir doch, oder? Männer sind die Unterdrücker, sie können nicht Unterdrückte sein. Deswegen hat man ihnen kein Recht auf eine Männerquote zugestanden. Männer können nicht Diskriminierte sein, Männer sind Diskriminierer.

Da solche Vorannahmen greifen, werden die Gesetze entsprechend formuliert: Da der Vater (wird im Gesetz nicht explizit genannt, man nimmt an, dass er der Täter ist) das Kind entführt, muss er es wieder zurückbringen.

Bei den Kindesentführungen, konnte also NUR der Vater als Verbrecher in Frage kommen, denn die Frau und Mutter ist ja die direkte Nachfolgerin der Maria, Mutter Gottes auf Erden. Da brauchen wir keine Untersuchungen anstellen, wir behaupten einmal das und legen die Gesetze drakonisch aus, denn es geht ja um Väter, nicht um Mütter.
Die Haager Konferenz ging auf ihrer 14. Tagung 1980 davon aus, dass die Person, die das Kind verbringt oder zurückhält, die Hoffnung hat, in dem Zufluchtsstaat das Sorgerecht für dieses zu erhalten (Pérez-Vera, 1980, S. 40). Das Erhalten des Sorgerechtes war somit eine Motivation für das Verbringen oder Zurückhalten und dürfte Ende der 1970er/Anfang der 1980er mehrheitlich für die Väter der Kinder zugetroffen haben.
Also, wir halten fest:

Das Verbringen oder Zurückhalten von Kinder in ein fremdes Land war Ende der 70er/Anfang der 80er eine, hauptsächlich von Väter begangene Straftat.

Nicht schlecht staunte man im nachhinein.
Im Jahr 2008 ... konnte festgestellt werden, dass der entführende Elternteil in 72 Prozent der Fälle der „Primary Carer“ des Kindes war, d.h. die Person die sich um die alltägliche Betreuung des Kindes gekümmert hat. Sofern die Kindesmutter das Kind entführt hat, stieg der Prozentsatz sogar auf 88 Prozent. 
Mit anderen Worten: Die ursprüngliche Annahme erwies sich als falsch, die Mütter waren die Verbrecherinnen:
Mit der 2011 veröffentlichten Statistik der Haager Konferenz wurde nachgewiesen, dass im Jahr 2008 69 Prozent der entführenden Personen Mütter waren und lediglich 28 Prozent Väter (Hague Conference, 2011a, S. 14) ihre Kinder entführt haben. Die verbleibenden 3 Prozent umfassen beide Elternteile, Großeltern, Institutionen oder sonstige Verwandte. Diese Zahl gleicht sich mit der 1999 lediglich geschlechterspezifisch (69 Prozent Frauen, 30 Prozent Männer, 1 Prozent Beide; Haager Konferenz, 2001a, S. 21) und der 2003 erweitert (68 Prozent Mütter, 29 Prozent Väter, 3 Prozent Andere; Haager Konferenz, 2008a, S. 14) durchgeführten Untersuchungen.
Wie lautet der feministische Lösungsansatz zur geänderten Statistik?
Auf der International Judicial Conference on cross-border family relocation in Washington vom 23. bis 25. März 2010 trafen mehr als 50 Richter und anderweitige Experten zusammen, um Aspekte familiärer Auslandsumzüge zu diskutieren. Die Haager Konferenz organisierte diese Tagung mit. In der gemeinsam gefassten Erklärung „Washington Declaration on International Family Relocation“ wird prioritär gefordert, dass die Staaten rechtliche Verfahren zur Verfügung stellen sollen, mit denen Elternteile das Recht beantragen können, mit dem Kind umzuziehen. Es sollen somit internationale Kindesentführungen durch die Legitimation zum Umzug verhindert werden. Beispielsweise sind in lateinamerikanischen Ländern die Regelungen über das Verlassen des Landes mit Kind besonders restriktiv. So müssen nach Artikel 264quater des argentinischen Zivilgesetzbuches beide Elternteile zu stimmen, wenn das Kind die Republik verlassen soll.

Alles klar?

Mütter sollen also die Möglichkeit bekommen umzuziehen, ohne die "besonders restriktive" lateinamerikanische Regelung, dass beide Elternteile zustimmen müssen. Damit soll verhindert werden, dass Mütter straffällig werden. Zum Wohle des Kindes und der Statistik, versteht sich.

Wir halten also fest:

Wir hatten ein Gesetz, das so gedacht war, das es nur die Väter trifft. Nun stellt man fest, Mütter werden damit getroffen.
Also: Man soll das Gesetz ändern, fordert man auf der International Judicial Conference on cross-border family relocation.

Rechtsprechung

Diese Arbeit (sie macht für mich den Eindruck einer Seminararbeit) ergeht sich dann über verschiedene Verfahren ohne den Ausgang der Verfahren anzugeben. Es ging wohl sch..lecht aus für die meisten Entführerinne. Schön zu lesen, dass zumindest bei Verfahren mit Auslandsbezug, das Wohl des Kindes in den Vordergrund steht und nicht die Befindlichkeiten und Gründe der Entführerin, auch wenn sie das versuchen. 
Die Trennung des Kindes von der Hauptbezugsperson, welche in der Regel die Kindesmutter ist, wird häufig und kontrovers als schwerwiegende Gefahr des Kindes im Sinne von Artikel 13 HKÜ diskutiert. Die Kindesmutter macht geltend, dass sie aufgrund von finanziellen Nöten, Strafverfolgungsanträgen im Herkunftsland oder gesundheitlichen Gründen nicht gemeinsam mit dem Kind zurückkehren könne und die Rückführung des Kindes ohne sie (also ohne Mutter) das Kindeswohl gefährde. Der Fokus der Betrachtung verschiebt sich somit vom Kind auf den entführenden Elternteil und dessen Befindlichkeiten und Gründe. Sowohl nationale HKÜ-Gerichte, das Bundesverfassungsgericht als auch der EGMR (vgl. Neulinger and Shuruk v. Switzerland, Application no. 41615/07) haben die Kindeswohlgefährdung in solchen Fällen nicht bestätigt. .... Grundsätzlich wird keine schwerwiegende Gefahr begründet, wenn das Kind durch die Rückführung von der Hauptbezugsperson getrennt wird. Das Bundesverffassungsgericht manifestierte bereits Ende der 1990er, dass „Härten für den entführenden Elternteil [...] in der Regel keinen solchen Nachteil [begründen]. Die mit der Trennung des Kindes von dem entführenden Elternteil verbundenen Beeinträchtigungen des Kindeswohls können meist dadurch vermieden werden, dass der Elternteil gemeinsam mit dem Kind zurückkehrt. Ist die Rückkehr für diesen Elternteil mit staatlichen Sanktionen verbunden, so sind diese als Folge der rechtswidrigen Entführung hinzunehmen“ (BVerfG, Az. 2 BvR 1206/98). Zunehmend wird jedoch davon Gebrauch gemacht, Zusicherungen vom Antragsteller (sog. undertakings) im gerichtlichen Rückführungsverfahren zu verlangen, z.B. Zahlung von Reisekosten, Unterhalt oder Rücknahme von Strafanträgen, so dass bei letzterer Variante beispielsweise die Kindesmutter bei der Rückkehr nicht verhaftet wird. Behilflich sind auch die Verbindungsrichter des HKÜ und des Europäischen Justiziellen Netzwerks ...

Jugendamt bekommt sein Fett weg

Die Rolle des Jugendamtes wird als sehr negativ dargestellt:
Die Rolle und das Vorgehen der Jugendämter in HKÜ-Verfahren werden vielfach kritisiert. Zwar wird die Teilhabe im Kindeswohl begrüßt, dennoch wird kritisch beurteilt, dass dem Jugendamt die differenzierte Betrachtungsweise in HKÜ-Verfahren fehle. In den Berichten über die soziale Lage haben sich die Jugendämter zu Sorgerechtsfragen geäußert (Vomberg/Nehls, 2002, S. 81). Es zeige sich, dass sie gerade in gerichtlichen Verfahren die Durchsetzung des HKÜ zu verhindern versuchen...

Pauschalisierungen

Der Artikel schliesst mit dem Appell, man solle pauschalisierende Behauptungen wie
„Muslime entführen ihre Kinder“
oder „Böse Kindesmütter entführen ihre Kinder ohne Rücksicht!"
vermeiden.

Pauschalisierende Behauptungen sind immer schlecht.

Es war offensichtlich eine schlechte Angewohnheit aller Kulturkreise in denen das HKÜ wirkt, pauschalisierende Behauptungen über die Väter auszusprechen. Will sich aber kein Schwein mehr daran erinnern.

Da sich kein Schwein mehr daran erinnert, gehen sie nun dazu über, die Mütter zu entkriminalisieren. Zum Einen wollen sie die Entführung durch die Mutter legalisieren, zum Anderen erpressen sie den Vater, Strafanzeigen gegen die Mutter zurückzunehmen.

Obwohl die Arbeit aus dem Bereich "Gender..." kommt, wird eine geschlechtsspezifische Bezeichnung verwendet: "Entführerinnen"!

Ob das keine Pauschalisierung ist? Das kommt davon, wenn man den Hinrich nicht als Reviewer hat.